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Wem gehört meine Kinderzeichnung? Eine Frage des Urheberrechts

Am 23. April war Welttag des Urheberrechts. Dieses wirkt auf den ersten Blick sehr komplex, begegnet uns im Alltag aber öfter, als man denkt. Vor allem im Internet verliert man schnell einmal die Kontrolle über die Verbreitung des eigenen Werks. Eine Expertin von der Uni Salzburg weiß mehr.

Als Käufer dieses Bilds dürften Sie es verbrennen, aber nicht vervielfältigen.
Als Käufer dieses Bilds dürften Sie es verbrennen, aber nicht vervielfältigen.

An wie vielen Werken halten Sie das Urheberrecht? Schwer zu sagen, oder? Glauben Sie mir: Es sind eine ganze Menge. Darunter fallen nämlich nicht nur selbst kreierte Bücher, Musikstücke oder Filme, sondern auch gewisse Fotos, Texte und Zeichnungen. Ein Beispiel: Schon an dem selbst gemalten Bild, das Sie mit vier Jahren Ihrer Mutter zum Geburtstag geschenkt haben, halten Sie die Rechte.

Eine Sache der Spontanität

"Die Idee ist, eigentümliche Schöpfungen zu schützen", erklärt Astrid Graf-Wintersberger. Als Senior Scientist für Privatrecht forscht und lehrt sie an der Uni Salzburg im Bereich des Urheberrechts. Ein grundlegender Unterschied zum Markenrecht, für das es eine Registrierung braucht, sei die Spontanität der Entstehung. Zur Veranschaulichung übergibt mir Graf-Wintersberger das von ihr verfasste Büchlein "Der kleine Wappler".

Der „Kleine Wappler“ gehört jetzt mir.
Der „Kleine Wappler“ gehört jetzt mir.

Als Autorin hat sie im Schreibprozess automatisch das Urheberrecht erlangt. "Sie können damit jetzt machen, was Sie wollen", klärt mich die Expertin über meine Rechte auf. Das Buch weiterzuverschenken sei genauso möglich wie es zu vernichten. Von diesem Sacheigentum ausgeschlossen sei aber der dem geistigen Eigentum zugerechnete Text. Wer diesen vervielfältigen darf, regeln die Verwertungsrechte. Im Beispielfall hat die Autorin diese einem Verlag eingeräumt. Die Verwertungsrechte ermöglichen es, etwas am eigenen Werk zu verdienen. Ebenso relevant ist das Urheberpersönlichkeitsrecht. "Dieses sollte Urheber zum Beispiel vor der Entstellung ihres Werks schützen." Ein anderes Beispiel dafür sei die Veröffentlichung unter fremdem Namen.

"Ein rein durch KI entstandenes Produkt ist kein Werk im Sinne des Urheberrechts."
Astrid Graf-Wintersberger
Senior Scientist Privatrecht

Zitieren ist erlaubt

Kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung, hat der Urheber als Schadenersatz Anspruch auf ein höheres als das angemessene Entgelt. "Hauptaustragungsort für Urheberrechtsverletzungen ist das Internet", so die Expertin. Dort sei das Bewusstsein für den Umgang mit geistigem Eigentum generell nicht so groß. Urhebern stehe das Recht zu, ihre Werke im Internet zu verbreiten. Der Gedanke sei dabei, dass der Urheber nicht die Kontrolle über sein Werk verliert. In der Praxis ist das schnell geschehen. Etwa, wenn jemand einen Screenshot des Werks auf einer öffentlich zugänglichen Seite weiterverbreitet.

Für manche Urheber wäre das wohl eine "Gnackwatschn", also ein "Schlag in den Nacken". Diese aus dem "Kleinen Wappler" stammende Definition darf ich ohne Weiteres übernehmen, weil das Zitatrecht Textauszüge in beschränktem Umfang abdeckt. "Solche Ausnahmen sollen Monopolisierungen verhindern", erklärt Graf-Wintersberger. Im Sinne eines Gedanken- und Ideenaustauschs sei es notwendig, dass andere auf ein Werk Bezug nehmen bzw. es weiterentwickeln könnten, ohne direkt eine Urheberrechtsverletzung zu riskieren.

Treffen sich zwei Juristen ...

Auch ist nicht alles schützenswert. Reine Ideen ohne bereits ausformuliertes Konzept etwa ebenso wenig wie der Inhalt eines Witzes. Aber: "Wenn Sie Ihre schöpferische Kraft miteinbringen und den Witz auf eine originelle Art und Weise niederschreiben, haben Sie an dieser Ausgestaltung ein Urheberrecht."

Einen Sonderfall bilden KI-generierte Fotos etc. "Ein rein durch KI entstandenes Produkt ist kein Werk im Sinne des Urheberrechts, weil es keine eigentümliche geistige Schöpfung eines Menschen ist." Daran bestehe kein Urheberrecht. "Bedient sich aber eine natürliche Person der KI nur als Hilfsmittel, so kann dabei ein urheberrechtlich geschütztes Werk zustande kommen: Das Urheberrecht entsteht dann spontan bei dieser Person." Auch hier kann es zu Verletzungen kommen: "Die KI greift möglicherweise auf urheberrechtlich geschützte Werke zurück. Dazu wäre aber die Zustimmung der Rechte-Inhaber notwendig." Unter welchen Umständen die Bearbeitung eines fremden Werks zulässig ist, sei bislang nicht restlos geklärt.

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